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K­­­­reis- und Hochschulstadt Meschede

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47

Bergheim-Schneckenacker

  • Ortsteil Wennemen

  • Stand: Januar 2025

Der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede hat in seiner Sitzung am 19.09.2024 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 "Bergheim-Schneckenacker" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung i.V.m. dem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen. Die Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet gem. § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 02.10.2024 bis zum 04.11.2024 einschließlich.

Der Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 wurde im Anschluss an das Beteiligungsverfahren geändert. Daher wird der angepasste Entwurf in der Fassung vom 22.08.2024, zuletzt geändert am 16.12.2024, mit zugehöriger Begründung gem. § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut im Internet veröffentlicht. Die Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden erneut eingeholt
 

Zielsetzung der Planung und Planinhalte

Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 "Bergheim-Schneckenacker" sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines kleinen Wohngebietes mit insgesamt vier Baugrundstücken auf einer westlich der Wennemer Grundschule gelegenen und ca. 3.850 m² großen Wiesenfläche geschaffen werden. Die Urfassung des Bebauungsplanes Nr. 47 mit Rechtskraft vom 14.04.1993 schafft bereits Baurecht für diese Fläche und weist ein "Allgemeines Wohngebiet" aus. Die damalige Konzeption ist jedoch insbesondere aufgrund des hohen Erschließungsaufwandes durch eine im Bebauungsplan vorgesehene Erschließungsstraße nicht realisierbar. Durch die in der neuen Konzeption der beiden Flächeneigentümerinnen geplante Erschließung eines rückwärtig gelegenen Grundstückes über ein bereits bebautes Grundstück kann auf eine Erschließungsstraße gänzlich verzichtet werden. Gleichzeitig sollen die z.T. als „überholt“ geltenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie die Gestaltungsvorgaben überarbeitet werden. Im Bereich der Grundschule soll die Abgrenzung der "Fläche für den Gemeinbedarf" zudem i.S. einer Berichtigung an die tatsächlich vorhandene Grundstückssituation angepasst werden.

Gegenstand der Plananpassung

Aufgrund der Stellungnahme der Westnetz GmbH – Regionalzentrum Arnsberg wurde im Norden des Plangebietes eine "Versorgungsfläche" gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB mit der Zweckbestimmung "Elektrizität (Trafo)" ausgewiesen.

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Auslegungszeitraum

06. Januar 2025 - 20. Januar 2025 (Zwei Wochen)

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