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K­­­­reis- und Hochschulstadt Meschede

Straßensanierung

Folgende Straßenzüge sind voraussichtlich laut Straßenentwicklungskonzept der Stadt Meschede bis zum Jahr 2030 betroffen (Änderungen vorbehalten). Weitere Informationen finden Sie unterhalb der pdf-Dokumente.

2023

voraussichtliches Baujahr

2024

voraussichtliches Baujahr

2027

voraussichtliches Baujahr

2028

voraussichtliches Baujahr

2029

voraussichtliches Baujahr

2030

voraussichtliches Baujahr

Erschließungsbeiträge

 

Die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (§§ 127 ff. BauGB) sind für die erstmalige Herstellung einer Straße zu erheben.
 

Was sind Erschließungsbeiträge?

Für die Erschließung eines Grundstücks oder Baugrundstücks muss der Grundstückseigentümer an die Kommune eine Abgabe entrichten. Diese Abgabe wird als Erschließungsbeitrag bezeichnet.

Nach § 127 ff. BauGB sind die Kommunen verpflichtet, Erschließungsbeiträge auf der Grundlage einer kommunalen Satzung zu erheben. Die Kreis- und Hochschulstadt Meschede hat eine entsprechende Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erlassen.
 

Wann entsteht die Beitragspflicht?

Die Gemeinde legt in ihrer Erschließungsbeitragssatzung durch sogenannte Herstellungsmerkmale fest, wann z.B. eine Straße endgültig hergestellt ist.

Ist der Straßenausbau nach diesen Herstellungsmerkmalen erfolgt und liegen auch die weiteren Voraussetzungen vor, die die Rechtsprechung im Laufe der Jahre hierzu entwickelt hat, entsteht für eine Straße die sachliche Erschließungsbeitragspflicht.

Die weiteren Voraussetzungen umfassen einen Ausbau gemäß dem für die Straße festgelegten Bauprogramm. Das Bauprogramm kann z.B. in einem Ratsbeschluss festgelegt sein. Der Straßenausbau muss ferner die Anforderungen an eine rechtmäßige Straßenherstellung im Sinne des Planungsrechts erfüllen (siehe hierzu § 125 BauGB). Nicht zuletzt muss eine Straße gemäß dem Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr gewidmet sein.

An den zahlreichen Voraussetzungen wird deutlich, dass es durchaus Jahre dauern kann, bis bei Straßen alle Anforderungen erfüllt sind, die es der Gemeinde erlauben, den Erschließungsbeitrag anzufordern.


Wer ist beitragspflichtig?

Das Baugesetzbuch bestimmt, dass von den Personen, welche bei Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer/innen oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks sind, der Erschließungsbeitrag anzufordern ist. Ein anderer Personenkreis (z.B. Nießbrauchberechtigte) kommt als Beitragsschuldner nicht infrage.

Befindet sich ein Grundstück im Eigentum von Wohnungs- und Teileigentümern / Teileigentümerinnen, werden diese nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil am Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen.
 

Wie hoch ist der Anteil der Anlieger am Aufwand?

Im Gegensatz zu der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, bei denen sich der Anliegeranteil bei verschiedenen Straßentypen unterscheidet, beträgt der Anliegeranteil nach der Erschließungsbeitragssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede immer 90 %.

Der verbleibende Anteil von 10 % geht zu Lasten der Stadt.


Wie oft wird ein Erschließungsbeitrag erhoben?

Der Erschließungsbeitrag wird für dieselbe Erschließungsanlage nur einmal erhoben. Ein Grundstück kann aber auch durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen werden. In diesem Fall unterliegt das Grundstück für jede der Erschließungsanlagen der Beitragspflicht. Das kann insbesondere zutreffen auf Eckgrundstücke, die typischerweise an zwei Straßen grenzen.
 

Wann muss der Erschließungsbeitrag gezahlt werden?

Der Erschließungsbeitrag ist nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides innerhalb eines Monats zu zahlen.

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