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K­­­­reis- und Hochschulstadt Meschede

Untere Bauaufsichtsbehörde

Die Kreis- und Hochschulstadt Meschede nimmt die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen für das Stadtgebiet Meschede wahr. Aufgabe der Bauaufsicht ist es, darauf hinzuwirken, dass die geltenden Vorschriften bei Bauvorhaben (Errichtung, Abbruch, Änderung der Nutzung, Instandhaltung) tatsächlich eingehalten werden. Von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen dürfen keine Gefahren für Leben, Gesundheit und Umwelt ausgehen. Gebäude dürfen nur an bestimmten Orten und nur so errichtet werden, wie diese nach den gesetzlichen Bauvorschriften zulässig sind. Jeder, der sich mit Baugedanken trägt, ist daher gut beraten, sich rechtzeitig der fachkundigen Hilfe des Fachbereichs zu bedienen.

Infos für Bauherren

In unserer Zusammenstellung an Infoblättern zu den verschiedensten Themen rund um das Thema Bauen finden Sie eine Fülle von Informationen und eine Vielzahl an Antworten zu baurechtlichen Fragen.

Fragen & Antworten

Sie haben Fragen rund um das Thema Bauen? Schauen Sie in unsere FAQ. Dort haben wir die wichtigsten Fragen beantwortet.

Dienstleistungen & Ansprechpersonen

Baugenehmigung

Die Kreis- und Hochschulstadt Meschede erteilt als Untere Bauaufsichtsbehörde Baugenehmigungen für den Neubau, den Umbau, die Nutzungsänderung und tlw. den Abbruch baulicher Anlagen.

Eine erteilte Baugenehmigung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen wird. Auf schriftlichen Antrag kann die Baugenehmigung jeweils um ein Jahr verlängert werden.

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Bauvoranfrage

Vor dem Einreichen des endgültigen Bauantrags können einzelne Fragen zu einem Bauvorhaben, wie zum Beispiel die Zulässigkeit eines Standortes, vorab durch einen Vorbescheid geklärt werden. Alle anderen Fragen bleiben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Mit dem Vorbescheid erhält man eine rechtsverbindliche Auskunft, die für drei Jahre gilt und gebührenpflichtig ist.

Die Geltungsdauer kann auf formlosen schriftlichen Antrag hin jeweils um ein Jahr verlängert werden, wenn die Rechtslage dies zulässt.

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Baulasten – Eintragung, Löschung & Auskunft

Eine Baulast ist eine freiwillige Erklärung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Darin übernimmt der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die ein bestimmtes Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen verlangen.
Ein Beispiel: Ein Bauherr kann den vorgeschriebenen Abstand zur Grundstücksgrenze nicht einhalten. Sein Nachbar kann sich dann mit einer sogenannten Abstandflächenbaulast dazu verpflichten, den fehlenden Abstand als Baulast auf sein Grundstück zu übernehmen.

Die Baulasterklärung muss in schriftlicher Form vorliegen und vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden. Die Baulasterklärung wird in das Baulastenverzeichnis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingetragen.

Beispiele für Baulasten

  • Ein Gebäude darf nur dann über die Grundstücksgrenzen hinaus errichtet werden, also auf mehreren Grundstücken, wenn diese vorher mittels Vereinigungsbaulast zu einem Grundstück erklärt werden.
  • Mit einer Erschließungsbaulast kann sich ein Grundstückseigentümer dazu verpflichten, auf seinem Grundstück den Bau einer Zufahrt oder das Legen von Leitungen zu einem benachbarten Grundstück zu dulden, das nicht ausreichend erschlossen ist.

Baulastenauskunft

Bei geplanten Rechtsgeschäften, die ein Grundstück betreffen (z. B. Kauf/ Verkauf), kann es sinnvoll sein, sich vorab darüber zu informieren, ob eine Baulast auf dem Grundstück liegt. Dazu dient die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis. Eine Auskunft ist schriftlich (mit schriftlichem Antrag) bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde möglich.

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Teilungsgenehmigung

Wer ein bebautes Grundstück teilen möchte, benötigt hierfür eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde der Kreis- und Hochschulstadt Meschede. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) oder den aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.

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Vorkaufsrecht

Im Baugesetzbuch sind die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde geregelt. Sie zählen neben der Veränderungssperre (§ 14 BauGB) und der Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB) zu den Instrumenten zur Sicherung der Bauleitplanung sowie anderer städtebaulicher Maßnahmen und sollen dazu beitragen, die Voraussetzungen zur Umsetzung der mit der Bauleitplanung von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen zu schaffen. Desweiteren ist auch im Denkmalschutzgesetz NRW ein Vorkaufsrecht normiert.

Beim Kauf von Grundstücken steht der Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht nach dem BauGB oder anderen Gesetzen zu. Im Verlauf der Prüfung ist zu entscheiden, ob die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausüben will oder nicht. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Gemeinde bedeutet, dass diese als Käuferin in den bestehenden Kaufvertrag zu denselben Bedingungen eintritt, und damit grundsätzlich auch in die primäre Verpflichtung, den ausgehandelten Kaufpreis bezahlen zu müssen. Die negative Bescheinigung über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinde benötigt der Notar zur Weiterleitung an das zuständige Grundbuchamt. Nur mit dieser Bescheinigung kann das Eigentum an Grundstücken im Grundbuch geändert werden.

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Hausnummerierung

Bei der Errichtung von Gebäuden werden von der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Hausnummern festgesetzt. Die Mitteilung über Ihre Hausnummer erhalten Sie in der Regel mit der Baugenehmigung.

Ein Eigentümer muss sein Grundstück mit der festgesetzten Hausnummer deutlich kennzeichnen. Diese Bezeichnung ist für Rettungsnotdienst, Polizei, Feuerwehr und das Einwohnermeldewesen unerlässlich und soll das Auffinden der Grundstücke in Notsituationen wesentlich erleichtern.

Die Vergabe der Hausnummer ist kostenlos.

Bauanträge werden bei der Bauordnung abgegeben. Im Verlauf des Bearbeitungsverfahrens wird eine ordnungsrechtlich korrekte Hausnummer für das beantragte Objekt vergeben. Über alle vergebenen Hausnummern wird zur Übersicht und Orientierung ein Hausnummernplan geführt.

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Akteneinsicht in archivierte Bauakten

Alle Genehmigungen für ein Bauvorhaben sind vom Bauherrn oder Eigentümer aufzubewahren. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Unterlagen verlorengehen. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, die im Archiv der Bauordnung vorhandenen Genehmigungsunterlagen einzusehen und ggf. Ablichtungen fertigen zu lassen.

Für die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Kopien ist jeweils eine Gebühr zu entrichten.

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Werbeanlagen

Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel-, Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Grundsätzlich bedarf die Errichtung bzw. Aufstellung von Werbeanlagen einer Baugenehmigung.

Die Errichtung der nachfolgend genannten Werbeanlagen ist jedoch von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

  1. Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m²,
  2. Warenautomaten,
  3. Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
  4. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,

Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.

Bitte beachten Sie

§ 10 Abs. 2 BauO NRW 2018:

Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört wird. Der Betrieb von Werbeanlagen darf nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

§ 10 Abs. 3 BauO NRW 2018:

Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen, Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind, Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, und Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.

§ 10 Abs. 4 BauO NRW 2018:

In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.

Allgemeines

  • Die Anbringung bzw. Aufstellung von Werbeanlagen an Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen (oder in deren Nähe), ist mit der Unteren Denkmalbehörde bei der zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung abzustimmen.
  • Bei der Planung der Werbeanlage sind die Werbeanlagensatzungen (Innenstadt, Gewerbegebiet Enste und Ortsdurchfahrt Freienohl) sowie die Festsetzungen der Bebauungspläne zu berücksichtigen.
  • Werbeanlagen in einem Abstand von 40 m zu Autobahnen bzw. 20 m zu Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind außerhalb der Ortsdurchfahrten unzulässig.

Weitere Auskünfte, ob die von Ihnen geplante Werbeanlage genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig ist, erhalten Sie auf Anfrage bei der Unteren Bauordnungsbehörde der Kreis- und Hochschulstadt Meschede.

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