Die meisten Versicherten möchten vor ihrem Rentenantrag wissen, mit welchem Rentenbetrag sie zukünftig rechnen können. Aber bevor eine Rente durch den Rententräger berechnet werden kann, muss das jeweilige Versicherungskonto vollständig geklärt sein. Durch eine Vielzahl von Gesetzesänderungen in den letzten Jahren hat sich die Rentenhöhe immer wieder geändert, sei es durch Kürzungen bei der Anrechnung von Ausbildungszeiten oder durch eine höhere Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten. Unter Umständen können auch bereits früher geklärte Versicherungskonten einer erneuten Überprüfung bedürfen.
Folgende Arten von Kontenklärung kommen infrage:
- Allgemeine Kontenklärung (Vervollständigung und Aufbereitung des Rentenversicherungskontos)
- Klärung des Rentenversicherungskontos im Rahmen eines Versorgungsausgleiches bei Scheidung
- Klärung des Rentenversicherungskontos zwecks Anerkennung der Versicherungszeiten in Aussiedlungsgebieten (z. B. Polen, frühere UdSSR)
- Anträge auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/ Kinderberücksichtigungszeiten
Weitere Informationen zur Kontenklärung erhalten Sie im Serviceportal der Deutschen Rentenversicherung