Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine bestehende bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des Existenzminimums. Dies ist im dritten Kapitel des SGB XII – Sozialhilfe in den §§ 27 – 40 SGB XII gesetzlich geregelt. Die Sozialhilfe bildet neben dem Bürgergeld (SGB II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – 4. Kapitel (SGB XII) die Ebene, in der das Existenzminimum im Netz der sozialen Sicherung gewährleistet wird.
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben im Bedarfsfall Personen, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, deren Anspruch auf Bürgergeld endet, weil sie sich voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten, Ausländer, die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben oder denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde, Personen, deren Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wird, weil die Sozialhilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, Bewohner von vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Altenhilfe oder der Eingliederungshilfe für Behinderte in Alten-, Pflege- oder Behindertenwohnheimen, deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, die Kosten der Unterkunft zu zahlen (Lebensunterhalt in Einrichtungen).
Zu den möglichen Leistungen gehören der Regelbedarf, die Unterkunftskosten, Heizkosten, ggf. Mehrbedarfe, einmalige Leistungen oder die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Antragstellung erfolgt im Fachbereich Soziales bei der zuständigen Ansprechperson: