Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB-XII
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts. Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, sind anspruchsberechtigt. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt; auch für einen speziellen Personenkreis.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält der Personenkreis, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze gilt die Altersgrenze von 65 Jahren nur für Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren wurden. Für Personen, die später geboren wurden, wird die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB-XII schrittweise angehoben. Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes außerstande ist, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Wer mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erhält im Bedarfsfall Bürgergeld nach den Vorschriften des SGB II.
Die Antragstellung erfolgt im Fachbereich Soziales bei der/dem zuständigen Ansprechpersonen: