Abwasserbeseitigung
Allgemeines:
Die im Stadtgebiet Meschede anfallenden Abwässer werden entweder im sogenannten Misch- oder Trennverfahren der zentralen Ruhrverbands-Kläranlage in Arnsberg-Wildshausen zugeführt. Im Mischverfahren wird das anfallende Schmutzwasser gemeinsam mit dem Niederschlagswasser über eine Kanalleitung abgeleitet. Im Trennsystem wird das Schmutz- und Niederschlagswasser jeweils über eine separate Kanalleitung abgeführt, wobei das Schmutzwasser der Kläranlage und das Niederschlagswasser in aller Regel einem Gewässer zugeführt wird oder in Einzelfällen ortsnah über entsprechende Anlagen versickert.
Am 1. Januar 2008 hat die Kreis- und Hochschulstadt Meschede das wirtschaftliche Eigentum an ihrem Kanalnetz auf den Ruhrverband übertragen. Seitdem ist der Ruhrverband für die für technische und organisatorische Betriebsführung und damit insbesondere für die Abwassersammlung und Abwasserableitung im Stadtgebiet zuständig. Die Leitung und Koordination der Betriebsführung erfolgt durch die Ruhrverbandsniederlassung in Arnsberg.
Herstellung und technische Ausführung des Kanalanschlusses:
Nach den Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede hat jeder Grundstückseigentümer das Recht, den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage zu verlangen, sofern Einschränkungen der Satzung diesem Recht nicht entgegenstehen. Neben diesem Recht auf einen Kanalanschluss besteht auf der anderen Seite jedoch auch die Verpflichtung des Anschlussnehmers sein Grundstück anzuschließen, sobald auf dem Grundstück Abwasser anfällt. In diesem Fall ist vorbehaltlich der Einschränkungen der Satzung das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) dem Kanal zuzuführen, um der im Landeswassergesetz festgeschriebenen Abwasserüberlassungspflicht gerecht zu werden.
Für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Kanalisation bedarf es einer Grundstücksanschlussleitung von der öffentlichen Kanalisation in der Straße bis zur Grundstücksgrenze bzw. bis zum Kontrollschacht auf dem Grundstück. Diese Leitung ist Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage und wird, sofern nicht schon vorhanden, durch den Ruhrverband hergestellt. Aus diesem Grunde bedarf die Herstellung oder Änderung eines Kanalanschlusses der vorherigen Zustimmung des Ruhrverbandes. Die Zustimmung ist spätestens 4 Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten beim Ruhrverband zu beantragen. Ebenso ist bei einer Außerbetriebnahme des Anschlusses (z.B. bei einem Gebäudeabbruch) der Ruhrverband eine Woche vorher zu informieren, damit die Anschlussleitung entsprechend gesichert werden kann.
Beim erstmaligen Anschluss eines Grundstücks sowie der Erneuerung oder Veränderung der Anschlussleitungen auf dem privaten Grundstück hat der Eigentümer einen Kontrollschacht (Inspektionsöffnung) an der Grundstücksgrenze zu errichten. Diese ist so auszuführen, dass bei Verstopfungen oder Überprüfungen der Anschlussleitung Geräte zur Reinigung oder Prüfung der Leitungen eingebracht werden können.
Um sich bei Starkregenereignissen oder Verstopfungen gegen einen Rückstau aus dem öffentlichen Kanal zu schützen, hat der Grundstückseigentümer bei Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene Rückstausicherungen einzubauen.
Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Kanalisation, so kann die Stadt von dem Grundstückseigentümer zur ordentlichen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage (Pumpanlage) verlangen, dessen Kosten der Grundstückseigentümer zu tragen hat.
Bei allen Fragen zum Kanalanschluss und zur technischen Ausführung sowie zur Lage oder Tiefe des Kanals vor dem jeweiligen Grundstück können Sie sich an den Ruhrverband in Arnsberg wenden.
Ansprechpartner dort sind für Sie
- Herr Michael Juckenhöfel, Telefon: 02931 551177, E-Mail: mju@ruhrverband.de
- Herr Michael Franke, Telefon: 02931 551179, E-Mail: mfa@ruhrverband.de
Kanalanschlussbeitrag:
Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwands für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Kreis- und Hochschulstadt Meschede einen Kanalanschlussbeitrag nach den Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Meschede und des § 8 Abs. 4 Satz 3 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW).
Der Kanalanschlussbeitrag dient als Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage und als Gegenleistung für durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile, nämlichen das auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Abwasser ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich über das öffentliche Kanalnetz einer zentralen Kläranlage zuleiten zu können. Bei dem Anschlussbeitrag handelt es sich um einen einmaligen Beitrag.
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die
- eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist ( z.B. Bebauungsplan), so dass sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen oder
- sofern eine solche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen.
Grundstücke im Außenbereich unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen werden.
Grundlage für die Beitragserhebung ist die sogenannte modifizierte Grundstücksfläche. Diese setzt sich zusammen aus der zu veranlagenden Grundstücksfläche (ggfls. bis zu einer Grundstückstiefe von 35 Metern) und einem Faktor entsprechend Art (Wohn- oder Gewerbegrundstück) und Maß (Anzahl der tatsächlichen oder zulässigen Zahl der Vollgeschosse) der Nutzung.
Die zu berücksichtigende Grundstücksfläche wird entsprechend der baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Faktor vervielfacht, der zwischen 1,0 für eingeschossige Bebaubarkeit und maximal 1,95 für sechs- und mehrgeschossige Bebaubarkeit liegt. Bei gewerblicher Nutzung werden diese Faktoren jeweils noch um 0,5 erhöht.
Der Beitragssatz beträgt für alle Grundstücke im Stadtgebiet für einen Vollanschluss (Schmutz- und Niederschlagswasser) 5,32 € je m² modifizierter Grundstücksfläche. Sofern sich die Anschlussmöglichkeit nur auf einen Teilanschluss für Schmutzwasser beschränkt, beläuft sich der Beitragssatz auf 4,79 € je m² modifizierter Grundstücksfläche.
Beispiel einer Beitragsberechnung:
- Die Grundstücksfläche beträgt 600 m² bei einer 2-geschossigen Wohnbebauung:
600 m² x 1,30 (Multiplikator für 2-geschossige Bebauung) = 780 m² modifizierte Grundstücksfläche - Die so ermittelte modifizierte Fläche wird anschließend mit dem eigentlichen Beitragssatz von 5,32 € / m² (Vollanschluss) oder 4,79 €/m² (Teilanschluss Schmutzwasser) multipliziert. Bei einem Vollanschluss beträgt der Beitrag somit 780 m² x 5,32 €/m² = 4.149,60 €.