Herzlich willkommen in der
K­­­­reis- und Hochschulstadt Meschede

Abwasserbeseitigung

Allgemeines:

Die im Stadtgebiet Meschede anfallenden Abwässer werden entweder im sogenannten Misch- oder Trennverfahren der zentralen Ruhrverbands-Kläranlage in Arnsberg-Wildshausen zugeführt. Im Mischverfahren wird das anfallende Schmutzwasser gemeinsam mit dem Niederschlagswasser über eine Kanalleitung abgeleitet. Im Trennsystem wird das Schmutz- und Niederschlagswasser jeweils über eine separate Kanalleitung abgeführt, wobei das Schmutzwasser der Kläranlage und das Niederschlagswasser in aller Regel einem Gewässer zugeführt wird oder in Einzelfällen ortsnah über entsprechende Anlagen versickert.

Am 1. Januar 2008 hat die Kreis- und Hochschulstadt Meschede das wirtschaftliche Eigentum an ihrem Kanalnetz auf den Ruhrverband übertragen. Seitdem ist der Ruhrverband für die für technische und organisatorische Betriebsführung und damit insbesondere für die Abwassersammlung und Abwasserableitung im Stadtgebiet zuständig. Die Leitung und Koordination der Betriebsführung erfolgt durch die Ruhrverbandsniederlassung in Arnsberg.

Herstellung und technische Ausführung des Kanalanschlusses:

Nach den Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede hat jeder Grundstückseigentümer das Recht, den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage zu verlangen, sofern Einschränkungen der Satzung diesem Recht nicht entgegenstehen. Neben diesem Recht auf einen Kanalanschluss besteht auf der anderen Seite jedoch auch die Verpflichtung des Anschlussnehmers sein Grundstück anzuschließen, sobald auf dem Grundstück Abwasser anfällt. In diesem Fall ist vorbehaltlich der Einschränkungen der Satzung das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) dem Kanal zuzuführen, um der im Landeswassergesetz festgeschriebenen Abwasserüberlassungspflicht gerecht zu werden.

Für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Kanalisation bedarf es einer Grundstücksanschlussleitung von der öffentlichen Kanalisation in der Straße bis zur Grundstücksgrenze bzw. bis zum Kontrollschacht auf dem Grundstück. Diese Leitung ist Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage und wird, sofern nicht schon vorhanden, durch den Ruhrverband  hergestellt. Aus diesem Grunde bedarf die Herstellung oder Änderung eines Kanalanschlusses der vorherigen Zustimmung des Ruhrverbandes. Die Zustimmung ist spätestens 4 Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten beim Ruhrverband zu beantragen. Ebenso ist bei einer Außerbetriebnahme des Anschlusses (z.B. bei einem Gebäudeabbruch) der Ruhrverband eine Woche vorher zu informieren, damit die Anschlussleitung entsprechend gesichert werden kann.

Beim erstmaligen Anschluss eines Grundstücks sowie der Erneuerung oder Veränderung der Anschlussleitungen auf dem privaten Grundstück hat der Eigentümer einen Kontrollschacht (Inspektionsöffnung) an der Grundstücksgrenze zu errichten. Diese ist so auszuführen, dass bei Verstopfungen oder Überprüfungen der Anschlussleitung Geräte zur Reinigung oder Prüfung der Leitungen eingebracht werden können.

Um sich bei Starkregenereignissen oder Verstopfungen gegen einen Rückstau aus dem öffentlichen Kanal zu schützen, hat der Grundstückseigentümer bei Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene Rückstausicherungen einzubauen.

Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Kanalisation, so kann die Stadt von dem Grundstückseigentümer zur ordentlichen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage (Pumpanlage) verlangen, dessen Kosten der Grundstückseigentümer zu tragen hat.

Bei allen Fragen zum Kanalanschluss und zur technischen Ausführung sowie zur Lage oder Tiefe des Kanals vor dem jeweiligen Grundstück können Sie sich an den Ruhrverband in Arnsberg wenden.

Ansprechpartner dort sind für Sie

Kanalanschlussbeitrag:

Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwands für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Kreis- und Hochschulstadt Meschede einen Kanalanschlussbeitrag nach den Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Meschede und des § 8 Abs. 4 Satz 3 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW).

Der Kanalanschlussbeitrag dient als Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage und als Gegenleistung für durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile, nämlichen das auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Abwasser ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich über das öffentliche Kanalnetz einer zentralen Kläranlage zuleiten zu können. Bei dem Anschlussbeitrag handelt es sich um einen einmaligen Beitrag.

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die

  • eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist ( z.B. Bebauungsplan), so dass sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen oder
  • sofern eine solche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen.

Grundstücke im Außenbereich unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen werden.

Grundlage für die Beitragserhebung ist die sogenannte modifizierte Grundstücksfläche. Diese setzt sich zusammen aus der zu veranlagenden Grundstücksfläche (ggfls. bis zu einer Grundstückstiefe von 35 Metern) und einem Faktor entsprechend Art (Wohn- oder Gewerbegrundstück) und Maß (Anzahl der tatsächlichen oder zulässigen Zahl der Vollgeschosse) der Nutzung.

Die zu berücksichtigende Grundstücksfläche wird entsprechend der baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Faktor vervielfacht, der zwischen 1,0 für eingeschossige Bebaubarkeit und maximal 1,95 für sechs- und mehrgeschossige Bebaubarkeit liegt. Bei gewerblicher Nutzung werden diese Faktoren jeweils noch um 0,5 erhöht.

Der Beitragssatz beträgt für alle Grundstücke im Stadtgebiet für einen Vollanschluss (Schmutz- und Niederschlagswasser) 5,32 € je m² modifizierter Grundstücksfläche. Sofern sich die Anschlussmöglichkeit nur auf einen Teilanschluss für Schmutzwasser beschränkt, beläuft sich der Beitragssatz auf 4,79 € je m² modifizierter Grundstücksfläche.

Beispiel einer Beitragsberechnung:

  • Die Grundstücksfläche beträgt 600 m² bei einer 2-geschossigen Wohnbebauung:
    600 m² x 1,30 (Multiplikator für 2-geschossige Bebauung) = 780 m² modifizierte Grundstücksfläche
  • Die so ermittelte modifizierte Fläche wird anschließend mit dem eigentlichen Beitragssatz von 5,32 € / m² (Vollanschluss) oder 4,79 €/m² (Teilanschluss Schmutzwasser) multipliziert. Bei einem Vollanschluss beträgt der Beitrag somit  780 m² x 5,32 €/m² = 4.149,60 €.

Ansprechpersonen

Abwassergebühren

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Kreis- und Hochschulstadt seit dem Jahr 2005 eine getrennte Abwassergebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser. Die Umstellung von der zuvor geltenden einheitlichen Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab hatte die Rechtsprechung als nicht mehr zulässig angesehen und verworfen. Daher mussten die Städte und Gemeinden ihre Gebührenkalkulationen an die geänderte Rechtsprechung anpassen und die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt ermitteln.

Grundlage für die Berechnung der Schmutzwassergebühr ist die bezogene Frischwassermenge, die über einen Wasserzähler ermittelt wird.

Berechnungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr ist die Größe der bebauten, befestigten und in das Kanalnetz einleitenden Grundstücksflächen.

Dies sind Flächen, auf denen das Niederschlagswasser nicht auf natürlichem Wege auf Ihrem Grundstück versickern kann, sondern in die öffentliche Abwasseranlage abgeleitet wird. Hierzu zählen insbesondere Dachflächen, Zufahrten oder Terrassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies unmittelbar über eine Kanalanschlussleitung oder aber oberirdisch auf Grund des zur Straße hin vorhandenen Gefälles erfolgt und das von den Grundstücken abfließende Oberflächenwasser dort über Straßeneinläufe letztendlich der Kanalisation zugeführt wird.

Bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr erfolgte für die Grundlagenermittlung eine Überfliegung des Stadtgebietes, um die bebauten und befestigten Flächen auf dem jeweiligen Grundstück anhand von Luftbildern zu ermitteln. Die gewonnenen Daten wurden um die Angaben der Grundstückseigentümer zur Art der Befestigung und zum Einleitverhalten ergänzt und anschließend verarbeitet.

Nach der Überfliegung vorgenommene Änderungen der bebauten oder befestigten Flächen sind nachzuerfassen und müssen anhand eines Erhebungsbogens von den Grundstückseigentümern der Stadt mitgeteilt werden. Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist ein solcher Erhebungsbogen stets der jeweiligen Baugenehmigung beigefügt. Für genehmigungsfreie Flächenveränderungen, z.B. die Herrichtung eines Stellplatzes, aber auch wenn die Unterlagen verloren gegangen sind, steht Ihnen der Vordruck des Erhebungsbogens sowie ein Informationsblatt zum Download bereit. (s. unten: Formulare)

Dem Erhebungsbogen ist stets ein Lageplan beizufügen, aus dem die veränderten und gebührenpflichtigen Flächen konkret hervorgehen.  

Der Gebührenpflicht unterliegen alle kanalwirksamen bebauten und befestigten Flächen. Hierzu zählen auch sogenannte teilversiegelte Flächen mit einer Befestigung aus

  • Ökopflaster
  • Rasengittersteinen oder
  • Schotter.

So hergestellte Flächen werden jedoch nicht vollständig, sondern mit einem Anteil von 70 Prozent der Flächengröße berücksichtigt.

Gründächer mit einer geschlossenen Pflanzendecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss der Niederschlagswassers bewirken, werden nur mit 50 Prozent der Dachfläche veranlagt.

Wird Niederschlagswasser nicht direkt dem Kanal zugeleitet, sondern einer Zisterne (Anlagen zur Regenwasserrückhaltung oder Brauchwassernutzung) mit Überlauf an die öffentliche Kanalisation zugeführt, werden nur 70 Prozent der hieran angeschlossenen Grundstücksfläche berücksichtigt. Voraussetzung für die Ermäßigung ist jedoch, dass die Zisterne ein Volumen von mindestens 2 m³ aufweist und darüber hinaus ein Fassungsvermögen von mindestens 30 Liter je m² angeschlossener Fläche hat.

Nach den Bestimmungen des § 48 Landeswassergesetzes NRW und der Entwässerungssatzung der Kreis- und Hochschulstadt Meschede besteht grundsätzlich eine Überlassungspflicht für das gesamte Abwasser, d.h. sowohl für Schmutz- als auch Niederschlagswasser. Daher ist ein Abkoppeln von abflusswirksamen Dach- und Hofflächen nicht zulässig. In besonders begründeten Fällen kann die Stadt dem Grundstückseigentümer eine Befreiung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser erteilen. Dies kann beispielsweise in Gebieten der Fall sein, in denen nur ein Schmutzwasserkanal vorgehalten wird oder eine Flächenabkopplung bzw. ein Verzicht auf das Niederschlagswasser aufgrund hydrologischer Engpässe des Kanalnetzes vor Ort notwendig wird. Allerdings muss in diesen Fällen sichergestellt sein, dass eine gemeinwohlverträgliche Versickerung auf dem Grundstück ohne Beeinträchtigung der Nachbarn möglich ist. Zum Nachweis bedarf es hierzu ggfls. noch der Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens.

Grundsätzlich ist das auf den kanalwirksamen Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser jedoch der öffentlichen Kanalisation zuzuleiten. Insbesondere ist nach der aktuellen Rechtsprechung eine Abkopplung von Flächen allein aus Gründen der Gebühreneinsparung unzulässig.

Ansprechperson

Brauch- bzw. Regenwassernutzungsanlage

Brauch- bzw. Regenwassernutzungsanlagen sind Einrichtungen zur Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser ohne Trinkwasserqualität. Das z.B. zur Toilettenspülung benutzte Brauchwasser wird zum Schmutzwasser und damit der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt. Vor diesem Hintergrund müssen Betreiber von Brauchwassernutzungsanlagen Schmutzwassergebühren zahlen.

Diese Anlagen dürfen nur zusätzlich zur Trinkwasserversorgung eingebaut werden. Sie dürfen keine Verbindung untereinander aufweisen. Das Vorhandensein einer privaten Wasserversorgungsanlage ist der Kreis- und Hochschulstadt Meschede innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme anzuzeigen.

Ansprechperson

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten

Niederschlags- und Schmutzwassergebühren

Niederschlagswassergebühr
Die Niederschlagswassergebühr wird erhoben für das Regenwasser, welches der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird. Grundlage für die Berechnung ist die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen.

Schmutzwassergebühr
Die Schmutzwassergebühr wird erhoben für das häusliche und gewerbliche Schmutzwasser, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Die Menge des Schmutzwassers richtet sich nach dem Verbrauch des aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Frischwassers.

Reduzierung der Gebühren bei nachgewiesener Gartenbewässerung
Voraussetzungen: Grundlage für die Festsetzung der Schmutzwassergebühren ist der Frischwasserverbrauch. Nicht dem Kanal zugeführte Wassermengen (Wasserschwundmengen), die nachweisbar auf dem Grundstück verbraucht bzw. zurückgehalten wurden, können von den Schmutzwassergebühren abgezogen werden.

Sofern Grundstückseigentümer das Frischwasser zum Gießen ihres Gartens verwenden, fließt dieses nicht als Schmutzwasser in den öffentlichen Kanal, sondern versickert im Erdreich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann vom Grundstückseigentümer eine Reduzierung der Schmutzwassergebühren beantragt werden:

Der Nachweis der Wasserschwundmengen erfolgt durch einen auf Kosten des Grundstückseigentümers eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler, der fest in die Gartenwasserleitung zu installieren und mit einem Rückflussverhinderer zu versehen ist. Der Einbau ist durch ein eingetragenes Installationsunternehmen nach den Regeln der Technik durchzuführen. Der für die Gartenbewässerung zu nutzende Wasserhahn darf nicht über einem Abfluss in die Kanalisation (Waschbecken, Ausguss) angebracht werden.

Der Wasserzähler ist nur für 6 Jahre geeicht, danach ist er durch einen Installateur auszutauschen. Der neue Zählerstand ist mitzuteilen. Erfolgt nach Ablauf der Gültigkeit kein Austausch des Zählers, werden die Abzugsmengen bei der Abrechnung nicht mehr berücksichtig. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion, den ordnungsgemäßen Einbau sowie die Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen.

Der Einbau eines Wasserzählers ist der Kreis- und Hochschulstadt Meschede unter Verwendung des im Bereich „Formulare“ eingestellten Vordrucks zur „Anzeige eines privaten Gartenwasserzählers“ innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme des Wasserzählers schriftlich mitzuteilen. Dieser Anzeige sind Fotos beizufügen, denen die Zählernummer, der Anfangszählerstand und die Eichung zu entnehmen ist. Eine Rechnung / Bescheinigung der Installationsfirma ist vorzulegen.

Die Reduzierung der Schmutzwassergebühr ist jährlich bis spätestens zum 31.10. schriftlich zu beantragen. Hierzu ist der aktuelle Stand des Gartenwasserzählers mitzuteilen (Vordruck „Stand des Gartenwasserzählers“ im Bereich Formulare). Sofern diese Mitteilung in einem Jahr unterbleibt, wird im Folgejahr lediglich der anteilige Wasserverbrauch eines Jahres berücksichtigt. Eine Nachzahlung erfolgt nicht.

Hinweis: Die Befüllung eines Pools oder eines Planschbeckens darf nicht über diesen Zähler erfolgen, da dieses Wasser als Schmutzwasser gilt und über den Abwasserkanal zu entsorgen ist. Eine Versickerung dieses Wassers im Erdreich ist nicht zulässig. Wasser über den Gartenwasserzähler darf nur für die Bewässerung der Pflanzen im Garten genutzt werden.

Empfehlung: Vergleichen Sie im Vorfeld die mit dem Einbau eines privaten Wasserzählers verbundenen Kosten im Verhältnis zu einer möglichen Einsparung. Bsp. Für den Verbrauch von 4.000l Wasser für die Gartenbewässerung kann die Schmutzwassergebühr um ca. 4 x 3,28 € = 13,12 € reduziert werden. 

Es besteht die Möglichkeit, am Lastschrifteinzug teilzunehmen.
Wenden Sie sich an: mandat@meschede.de

Kosten

  • Für das Jahr 2025 beträgt die Niederschlagswassergebühr 0,59 €/m². (2024: 0,58 €/m²)

     

  • Für das Jahr 2025 beträgt die Schmutzwassergebühr 3,28 €/m³. (2024: 3,24 €/m³)

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