An- und Ummeldung
Sie sind innerhalb von Meschede in eine neue Wohnung umgezogen oder
Sie sind aus einer anderen Gemeinde in Deutschland neu nach Meschede gezogen oder
Sie sind aus dem Ausland nach Meschede gezogen.
Herzlich willkommen in der
An- und Ummeldung
Sie sind innerhalb von Meschede in eine neue Wohnung umgezogen oder
Sie sind aus einer anderen Gemeinde in Deutschland neu nach Meschede gezogen oder
Sie sind aus dem Ausland nach Meschede gezogen.
Wichtig!
Am Montag und Mittwoch ist eine Vorsprache im Bürgerbüro nur mit Termin möglich.
Termine können Sie in wenigen Schritten (ohne Registrierung) online buchen.
Sofern in besonders dringenden Angelegenheiten und Notfällen eine kurzfristige Online-Terminbuchung im Bürgerbüro nicht möglich sein sollte, wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer 0291/205-185. Oftmals stehen tagesaktuelle Termine zur Verfügung.
Meldefrist
Sie müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach Ihrem Einzug bei der Meldebehörde an-/ummelden.
Eine An- oder Ummeldung im Voraus ist nicht möglich. Ein längeres Überschreiten der Meldefrist kann mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet werden. Die Fristüberschreitung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 54 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) dar.
Eine Ausnahme von dieser Meldefrist besteht nur dann, wenn Sie sonst Ihren üblichen Wohnsitz im Ausland haben und sich besuchsweise vorübergehend bis zu drei Monate in Meschede aufhalten oder wenn Sie mit einer Wohnung in Deutschland angemeldet sind und Ihr Aufenthalt in einer weiteren Wohnung sechs Monate nicht übersteigt.
Hinweise zur An- bzw. Ummeldung minderjähriger Kinder
Grundsätzlich ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten (§ 22 Abs. 2 BMG). Sind die Eltern eines minderjährigen Einwohners gemeinsam sorgeberechtigt, bedarf es für eine Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes des Einvernehmens beider Eltern.
Zieht das Kind mit einem Sorgeberechtigen aus der gemeinsamen Familienwohnung aus oder wenn die Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten wechselt, ist von beiden Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung abzugeben. Jugendliche ab 16 Jahren können sich auch ohne Einvernehmen der Sorgeberechtigten anmelden.
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen durch die Person angemeldet werden, in deren Wohnung sie ziehen.
Anmeldung Nebenwohnung
Wer eine zweite Wohnung bezieht, muss diese als Zweitwohnsitz anmelden (§ 21 BMG). Der Hauptwohnsitz ist laut dem Bundesmeldegesetz die „vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners“. Grundsätzlich gilt also die Wohnung als Hauptwohnsitz, in der sich Personen überwiegend aufhalten.
Bei verheirateten oder verpartnerten Einwohnern ist dies regelmäßig die Wohnung der Familie. Ehepartner können grundsätzlich die Wohnung als Hauptwohnsitz anmelden, die gemeinsam bewohnt wird. Das gilt auch dann, wenn sich einer der Ehepartner während der Woche berufsbedingt überwiegend an einem anderen Wohnort befindet und nur am Wochenende in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt. Der Gesetzgeber sieht den Hauptwohnsitz in diesem Fall dort „wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt“ (§ 22 BMG, Abs. 3).
Die Anmeldung einer Zweitwohnung ist nicht notwendig, wenn diese nicht länger als sechs Monate bewohnt werden soll (§ 27 BMG, Abs. 2). Ziehen sie nach dieser Zeit jedoch nicht aus, muss dies dem zuständigen Einwohnermelde-amt innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden.
Die Meldebehörde der Kreis- und Hochschulstadt Meschede hat bezüglich der Anmeldung einer Nebenwohnung folgende Regelung getroffen:
Eine Nebenwohnung wird ohne weitere Prüfung eingetragen bei der Anmeldung von
In Fällen, in denen sich die zeitlich überwiegend benutzte Wohnung nicht eindeutig bestimmen lässt oder nur geringe Unterschiede in den Benutzungszeiten gegeben sind, ist für die Bestimmung der Hauptwohnung ausschlaggebend, in welcher Gemeinde der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Wohnungsgeberbestätigung
Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist zwingend erforderlich. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. Dies kann der Eigentümer sein oder die vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person (z. B. Hausverwaltung). Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.
Die meldepflichtige Person kann auch selbst Eigentümer und somit Wohnungsgeber sein.
Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, ihnen die Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung auszustellen. In der Bescheinigung muss Ihr Wohnungsgeber Ihnen den tatsächlich vollzogenen Einzug bestätigen. Der Wohnungsgeber hat den Einzug für alle meldepflichtigen Personen zu bestätigen. Es muss klar daraus hervorgehen, wer Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung ist.
Sind sie selbst Eigentümer der Wohnung oder Immobilie, bestätigen Sie den Einzug für sich selbst. Wenn es sich um eine erst kürzlich erworbene Immobilie handelt, bringen Sie zur Sicherheit bitte einen Grundbuchauszug oder Notarvertrag mit, damit Ihre Anmeldung auch dann erfolgen kann, wenn Sie noch nicht im Kataster der Stadt als Eigentümer vermerkt sind.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten / Eintragung einer Übermittlungssperre
Zeitgleich mit Ihrer Anmeldung haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für bestimmte Datenübermittlungen sperren zu lassen.
Voraussetzungen
Persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer bevollmächtigten Person
Sollten Sie nicht persönlich vorsprechen können, kann das von Ihnen ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular auch durch eine bevollmächtige Person (Vollmacht erforderlich) vorgelegt werden.
Bei Familien reicht es aus, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt und dazu die Ausweise bzw. Pässe und Aufenthaltstitel aller Familienmitglieder bei sich hat (nur Aufenthaltstitel reicht nicht aus). Bei volljährigen Familienmitgliedern muss zusätzlich das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular und eine Vollmacht mitgebracht werden.
Für Personen, die unter Betreuung stehen, liegt die Meldepflicht bei der Person, welche das Aufenthaltsbe-stimmungsrecht innehat. In diesem Fall ist die Bestellung oder ein entsprechender Gerichtsbeschluss, sowie ein gültiges Ausweisdokument vorzulegen.
Eine schriftliche An-/Ummeldung per Post / E-Mail ist rechtlich nicht zulässig.
Einziehende über 16 Jahren sind persönlich meldepflichtig.
Für Personen unter 16 Jahren ist die Person meldepflichtig in dessen Wohnung sie einziehen.
Zuzug aus dem Ausland
Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die Vorlage sämtlicher Personenstandsurkunden (Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Geburtsurkunde etc.) erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Identitätsnachweis
Bitte bringen Sie alle genannten und Ihnen vorliegenden Dokumente für alle umziehenden Personen mit.
Wohnungsgeberbestätigung
Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist zwingend erforderlich. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend.
Bei Minderjährigen die nur mit einem Sorgeberechtigten umziehen
Bei Zuzug aus dem Ausland
Wenn Sie nicht persönlich vorsprechen können zusätzlich:
Bei Anmeldung eines Nebenwohnsitzes
Über die erfolgte An-/Ummeldung erhalten Sie einmalig eine kostenfreie Meldebestätigung.
Verwarngelder / Bußgelder
Für verspätete An-/Um- und Abmeldungen:
2 bis 4 Wochen | mündl. Verwarnung |
1 bis 2 Monate | 5,00 € |
3 bis 6 Monate | 10,00 € |
6 bis 12 Monate | 20,00 € |
12 bis 24 Monate | 50,00 € |
jedes weitere Jahr | 50,00 € |
In Einzelfällen, dürfen auch höhere Geldbußen festgesetzt werden. Höchstbetrag der Geldbuße beträgt 1.000,00 €.
In Einzelfällen, dürfen auch höhere Geldbußen festgesetzt werden. Höchstbetrag der Geldbuße beträgt 50.000,00 €.
Rechtsgrundlagen
Bundesmeldegesetz (BMG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Download & Formulare