Auskunftssperre
Allgemeine Informationen
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Hierzu ist bei der Meldebehörde ein Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen. Die Gründe für die beantragte Auskunftssperre sind glaubhaft darzulegen und durch entsprechende Nachweise (z. B. Urteile, gerichtliche Anordnungen, Bescheinigungen, Zeugenaussagen, ärztliche Atteste, Polizeiberichte) zu unterstützen.
Allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (z.B. Polizei, Justiz, Jugendamt, Jobcenter o. ä.) reicht nicht aus, um die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister zu rechtfertigen.
Falls die Sperre aus beruflichen Gründen beantragt werden soll, benötigen wir eine schriftliche Bestätigung vom Arbeitgeber ggf. für alle Familienangehörige. Eine pauschale Begründung reicht dafür nicht aus, sondern es muss eine konkrete Gefahr vorliegen.
Auskunftssperren haben nur Auswirkungen gegenüber privaten Anfragen (z.B. Firmen, Rechtsanwälte, Privatpersonen etc.). Behörden und sonstige öffentlichen Stellen erhalten weiterhin Auskunft unter Hinweis der bestehenden Auskunftssperre.
Die Auskunftssperre bezieht sich ausschließlich auf Auskünfte aus dem Melderegister der Stadt Meschede.
Der Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre wird durch die Meldebehörde geprüft und nur im begründeten Einzelfall genehmigt.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden. Eine Aufhebung der Auskunftssperre ist jederzeit schriftlich durch den Antragsteller möglich.
Eine bestehende Auskunftssperre wird bei melderechtlichen Verstößen durch die Meldebehörde automatisch gelöscht. Eine bestehende Auskunftssperre wird ebenfalls automatisch gelöscht, wenn sich herausstellt, dass sie missbraucht wird, um sich berechtigten Forderungen von Gläubigern zu entziehen.
Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen wir Sie darauf hin, dass Ausforschungs-möglichkeiten Dritter weiterhin bestehen und Sie weitere eigene Schutzmaßnahmen ergreifen müssen.
Ihre persönlichen Daten sind nicht nur bei Ihrer zuständigen Meldebehörde hinterlegt, sondern auch bei anderen öffentlichen Stellen gespeichert (z. B. Finanzamt, Jugendamt, Bank, Krankenkasse, Gericht). Die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen Registern, wie dem Ausländerzentralregister, dem zentralem Fahrzeugregister, bei Versicherungen oder Telefonanbietern gehören ebenso dazu.