Herzlich willkommen in der
K­­­­reis- und Hochschulstadt Meschede

Auskunftssperre

Allgemeine Informationen

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Hierzu ist bei der Meldebehörde ein Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen. Die Gründe für die beantragte Auskunftssperre sind glaubhaft darzulegen und durch entsprechende Nachweise (z. B. Urteile, gerichtliche Anordnungen, Bescheinigungen, Zeugenaussagen, ärztliche Atteste, Polizeiberichte) zu unterstützen.

Allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (z.B. Polizei, Justiz, Jugendamt, Jobcenter o. ä.) reicht nicht aus, um die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister zu rechtfertigen.

Falls die Sperre aus beruflichen Gründen beantragt werden soll, benötigen wir eine schriftliche Bestätigung vom Arbeitgeber ggf. für alle Familienangehörige. Eine pauschale Begründung reicht dafür nicht aus, sondern es muss eine konkrete Gefahr vorliegen.

 

Auskunftssperren haben nur Auswirkungen gegenüber privaten Anfragen (z.B. Firmen, Rechtsanwälte, Privatpersonen etc.)Behörden und sonstige öffentlichen Stellen erhalten weiterhin Auskunft unter Hinweis der bestehenden Auskunftssperre.

Die Auskunftssperre bezieht sich ausschließlich auf Auskünfte aus dem Melderegister der Stadt Meschede.

Der Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre wird durch die Meldebehörde geprüft und nur im begründeten Einzelfall genehmigt.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden. Eine Aufhebung der Auskunftssperre ist jederzeit schriftlich durch den Antragsteller möglich.

Eine bestehende Auskunftssperre wird bei melderechtlichen Verstößen durch die Meldebehörde automatisch gelöscht. Eine bestehende Auskunftssperre wird ebenfalls automatisch gelöscht, wenn sich herausstellt, dass sie missbraucht wird, um sich berechtigten Forderungen von Gläubigern zu entziehen.

 

Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen wir Sie darauf hin, dass Ausforschungs-möglichkeiten Dritter weiterhin bestehen und Sie weitere eigene Schutzmaßnahmen ergreifen müssen.

Ihre persönlichen Daten sind nicht nur bei Ihrer zuständigen Meldebehörde hinterlegt, sondern auch bei anderen öffentlichen Stellen gespeichert (z. B. Finanzamt, Jugendamt, Bank, Krankenkasse, Gericht). Die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen Registern, wie dem Ausländerzentralregister, dem zentralem Fahrzeugregister, bei Versicherungen oder Telefonanbietern gehören ebenso dazu.

Damit die Auskunftssperre ihre Wirkung nicht verfehlt, muss folgendes beachtet werden:

  • Bei der Post darf bei einem Wohnungswechsel kein Nachsendeauftrag gestellt werden.

  • Es darf kein Telefonanschluss mit Eintrag im öffentlichen Fernsprechbuch beantragt werden.

    • Gleiches gilt bei Abschluss von Verträgen für Mobiltelefone.
  • Bei digitalisierten Telefonanschlüssen (ISDN) erscheint im Display des Angerufenen die Rufnummer des Anrufers. Über diese Rufnummer kann der Aufenthaltsort festgestellt werden. Daher sollte sie unterdrückt werden.

    • Verwandte und Bekannte sollten nur, wenn erforderlich, von öffentlichen Fernsprechanschlüssen ohne Rückruffunktion angerufen werden (Rückruffunktion zeigt im Display den Standort der Telefonzelle an).
  • Besteht kein eigenständiger Krankenversicherungsschutz, sondern über die Krankenversicherung des Hauptversicherers (z. B. Ehemann oder Vater) gibt die Krankenversicherung eine Mitteilung an den Hauptversicherer, wenn Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden. Diese Mitteilung kann mit einem entsprechenden Antrag auf Auskunftssperre bei der Krankenversicherung ausgeschlossen werden.

  • Falls Sie Halter eines Kraftfahrzeuges sind, ist dies umgehend umzukennzeichnen und gleichzeitig bei der bisherigen Zulassungsstelle oder der neuen Zulassungsstelle eine Auskunftssperre zu beantragen.

  • Daneben ist die Kfz-Versicherung zu verständigen, damit im Falle einer vorgegebenen Unfallmeldung (z. B. Fahrerflucht) keine Auskunft über den Versicherungsnehmer erteilt wird.

  • Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten (z.B. Ehescheidungs- und Unterhaltsverfahren) ist gegenüber dem Gericht und der Gegenseite eine fremde Erreichbarkeitsadresse oder ein Korrespondentanwalt zu benennen.

  • Welchen Behörden ist Ihre Adresse bekannt (z. B. Finanzamt, Jugendamt, Sozialamt, JobCenter, Kindergeldkasse, Wohngeldstelle, Gewerberegister, Gerichte, Ausländerbehörde etc.)? Es ist notwendig, dass Sie bei diesen öffentlichen Stellen ebenfalls eine entsprechende Sperre beantragen.

  • Bei Mitgliedschaften in Vereinen oder dgl. sind fremde Erreichbarkeitsadressen anzugeben.

  • Sie dürfen nicht im Internet durch eigene Webseiten vertreten oder in sozialen Netzwerken, wie z. B. Facebook, Twitter oder ähnlichen Anbietern angemeldet sein. Falls dies doch der Fall ist, müssen die Accounts so gesichert sein, dass Sie darüber nicht auffindbar sind.  

  • Sie dürfen keine Payback- oder andere Punktekarten verwenden, weil auch dort die Anschriften nicht unter Verschluss gehalten werden.

  • Seien Sie vorsichtig bei Teilnahme an Preisausschreiben etc. Oftmals werden Ihre persönlichen Daten dort an Dritte weiter vermittelt!

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag mit ausführlicher Begründung

  • Nachweise zur Glaubhaftmachung des Antrages

Dies können sein:

  • aktuelle Urteile

  • gerichtliche Anordnungen

  • Atteste

  • Polizeiberichte

  • Strafanzeigen bei Polizeidienststellen

  • Verfügungen nach dem Gewaltenschutzgesetz

  • Beschlüsse des Familiengerichtes zum Sorgerecht

  • ärztliche oder behördliche Bescheinigungen

  • Zeugenaussagen

  • Bei berufsbedingter Gefährdung ausführliche Darstellung der Gefährdungsprognose durch den Arbeitgeber.

Rechtsgrundlagen

  • § 51 Bundesmeldegesetz

Formulare & Downloads