Gewerbe-Anmeldung
Eine Gewerbeausübung liegt vor, wenn die Tätigkeit selbstständig, auf eigene Rechnung, im eigenen Namen, auf Dauer, mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und generell erlaubt ist. Der Beginn (Gewerbe-Anmeldung) einer solchen Tätigkeit ist spätestens mit Ausübungsbeginn bei der Gewerbemeldestelle anzuzeigen. Ausnahmen bestehen für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Rechtsanwälte u. ä. sowie unter anderem für die Urproduktion, künstlerische Tätigkeiten und die ausschließliche Verwaltung des eigenen Vermögens. Bei Fragen diesbezüglich, wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin. Für jede Betriebsstätte muss eine gesonderte Anmeldung vorgenommen werden.
Die Gewerbeanzeige berechtigt nicht zum Beginn der Ausübung, wenn hierfür eine gesonderte Erlaubnis, Handwerksrolleneintragung oder baurechtliche Genehmigung notwendig ist.
Unter Umständen kann eine Anzeige auch erst nach erteilter Erlaubnis o.ä. vorgenommen werden. Für die Anmeldung wird ein gültiges Ausweisdokument, die gegebenenfalls notwendige Erlaubnis sowie bei juristischen Personen ein Handelsregisterauszug benötigt.