Landeshundegesetz NRW
LHundG NRW
Bedingt durch die Cyberattacke am 30.10.2023 ist es jetzt erst wieder möglich Ihnen Informationen zum Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) zur Verfügung zu stellen. Zum 01.01.2003 ist das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) in Kraft getreten.
Es unterscheidet zwischen drei Kategorien von Hunderassen:
- Gem. § 3 LHundG NRW handelt es sich bei Hunden, die ausgewachsen eine Schulterhöhe von mindestens 40 cm und/oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen um große Hunde nach § 11 LHundG NRW.
- Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen nach § 10 LHundG NRW Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen.
- Gefährliche Hunde sind nach § 3 LHundG NRW die Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunderassen und gefährliche Hunde im Einzelfall.
- Kreuzungen sind Mischlinge, bei denen das äußere Erscheinungsbild einer der o.g. Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Hundehalterin/der Hundehalter nachzuweisen, dass es sich nicht um einen solchen Mischling handelt.
Die Einzelheiten zu den jeweiligen Hunden sind entsprechend den zugeordneten Ziffern nachfolgend erläutert: