Herzlich willkommen in der
K­­­­reis- und Hochschulstadt Meschede

Wichtig!

Am Montag und Mittwoch ist eine Vorsprache im Bürgerbüro nur mit Termin möglich. 
Termine können Sie in wenigen Schritten (ohne Registrierung) online buchen.
Sofern in besonders dringenden Angelegenheiten und Notfällen eine kurzfristige Online-Terminbuchung im Bürgerbüro nicht möglich sein sollte, wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer 0291/205-185. Oftmals stehen tagesaktuelle Termine zur Verfügung.

Reisepass

Allgemeine Informationen

Deutsche Staatsangehörige haben grundsätzlich einen gültigen Pass mitzuführen, wenn sie aus Deutschland ausreisen oder nach Deutschland einreisen. Diese gilt auch für Reisen in die Schengen-Staaten und bei Einreisen von dort. In einige Staaten – vor allem in Europa – kann auch ein Personalausweis zur Einreise genutzt werden.

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor Antritt Ihrer Reise über die Einreisebestimmungen Ihres Ziellandes. Das Auswärtige Amt hält die dafür notwendigen Reise- und Sicherheitshinweise für Sie bereit. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine rechtsverbindliche Beratung zu den jeweils geltenden Einreisebe-stimmungen im Bürgerbüro nicht erfolgen kann.

Reisepässe können nicht verlängert werden. Bitte beachten Sie, dass der Reisepass in einigen Ländern über die Dauer des Aufenthaltes hinaus eine bestimmte Zeit gültig sein muss.

Empfehlung

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat empfiehlt, dass die Bürgerinnen und Bürger zum Zeitpunkt der Reiseplanung zunächst das für das Zielland erforderliche gültige Ausweis-/Reisepassdokument und ggf. Visa oder Reisevoranmeldungen prüfen (vgl. auch: Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes) und eine Reisebuchung erst dann vornehmen, wenn alle erforderlichen Dokumente und Genehmigungen vorliegen. Falls eine Buchung schon vorher vorgenommen wird, liegt das Risiko bei den Reisenden. Eine Zusage von Produktionszeiten für regulär bestellte Reisepässe oder eine Erstattung eventueller zusätzlicher Auslagen (bspw. für die zusätzliche Beantragung eines vorläufigen Reisepasses, für eine etwaige Umbuchung der Reise) kann seitens der Pass-/ Ausweisbehörden nicht erfolgen.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb der aufgedruckten Gültigkeitsdauer so stark verändern kann, dass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich ist, und daher das Ausweisdokument vorzeitig ungültig wird. Dies gilt unabhängig von der Art des Dokuments, das für ein Kind beantragt wird. In diesem Fall ist rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument (Personalausweis oder Reisepass) zu beantragen.

Die Lieferzeit für einen Reisepass beträgt in der Regel bis zu 10 Wochen. Benötigen Sie Ihren Reisepass bereits früher, können Sie einen Express-Reisepass beantragen. Dieser ist in der Regel 4 bis 5 Werktage nach Antragstellung abholbereit. In Ausnahmefällen, wenn die rechtzeitige Ausstellung eines Express-Reisepasses nicht mehr möglich ist, stellen wir Ihnen einen vorläufigen Reisepass aus. Den vorläufigen Reisepass bekommen Sie sofort ausgehändigt, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen können. Bedenken Sie, dass manche Länder die Einreise mit einem vorläufigen Reisepass ablehnen, da dieser ohne Fingerabdrücke ausgestellt wird. 

Die Ausstellung des Reisepasses erfolgt regelmäßig im Standard-Format mit 32 Seiten. Auf Wunsch und gegen einen Gebührenzuschlag kann auch ein Format mit 48 Seiten gewählt werden (z.B. für Geschäfts- oder Vielreisende).

Die Abgabe und anschließende Speicherung von Fingerabdrücken im Chip des Reisepasses, ist ab Vollendung des 6. Lebensjahres zwingend erforderlich. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ab dem 01.11.2007 Fingerabdrücke im Chip des Reisepasses enthalten sein sollen. Wenn Sie keine Fingerabdrücke abgeben möchten, kann kein Reisepass für Sie ausgestellt werden. Ausnahmen sind lediglich aus medizinischen Gründen gestattet.

Bei Personen, die durch einen gerichtlich bestellten Betreuer oder eine Person mit Vorsorgevollmacht begleitet werden, ist durch die Passbehörde einzuschätzen und festzustellen, inwieweit die antragstellende Person selbst noch handlungsfähig ist. Diese Einschätzung ist als verfahrensbedingter Bearbeitungsvermerk im Passregister zu speichern.

Express-Reisepass

Express-Reisepassbestellungen, die werktags (Montag bis Freitag) bis 12.00 Uhr in der Bundesdruckerei eingehen, werden spätestens am darauffolgenden 4. Werktag, 12.00 Uhr, an die Passbehörde zugestellt. Fällt die Zustellung auf einen Feiertag, wird die Zustellung am darauffolgenden Werktag vorgenommen.

Abgesehen von der schnelleren Lieferung handelt es sich bei einem Expresspass um einen ganz normalen Reisepass.

Vorläufiger Reisepass

Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten Einzelfällen auszustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines Express-Reisepasses nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Geeignete Nachweise über die besondere Dringlichkeit, wie z.B. Flugtickets  oder andere Reiseunterlagen, sind vorzuweisen. Den vorläufigen Reisepass bekommen Sie sofort ausgehändigt, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen können.

Bedenken Sie, dass manche Länder die Einreise mit einem vorläufigen Reisepass ablehnen, da dieser ohne Fingerabdrücke ausgestellt wird.  Erkundigen Sie sich daher bitte unbedingt vorher, ob in Ihrem Reiseland der vorläufige Pass auch anerkannt wird!

Wohnsitz im Ausland

Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland wohnen, können bei der für sie zuständigen Auslandsvertre-tung (Konsularabteilung einer Botschaft oder eines Generalkonsulats), in deren Amtsbezirk Sie sich dauerhaft aufhalten, einen Reisepass neu beantragen. Informationen über die deutschen Auslandsver-tretungen erhalten Sie beim Auswärtigen Amt.

Sollten Sie als im Ausland lebende(r) Deutsche(r) eine Reisepass in einem Bürgeramt in Deutschland beantragen, müssen Sie einen wichtigen Grund für die Beantragung in Deutschland darlegen können.

Hierfür wird eine erhöhte Gebühr erhoben. Vor der Beantragung muss eine Passermächtigung von der zuständigen Passbehörde (Deutsche Auslandsvertretung) eingeholt werden. Dies kann unter Umständen einige Tage dauern.

Bei Personen ohne festen Wohnsitz wird die Passermächtigung bei der zuständigen Behörde der zuletzt gemeldeten Adresse im In- oder Ausland eingeholt.

Die Passausstellung im Inland für einen im Ausland lebenden Deutschen ist abzulehnen, wenn keine Ermächtigung gemäß § 19 Absatz 4 erfolgt ist.

Gültigkeit

Antragsteller ab 24 Jahren 10 Jahre
Antragsteller unter 24 Jahren 6 Jahre
Vorläufiger Reisepass max. 1 Jahr

Lieferzeiten

Reisepass bis zu 10 Wochen
Express-Reisepass 4 - 5 Werktage (wenn der Antrag bis 12.00 Uhr im Bürgerbüro gestellt wird)

Biometrisches Lichtbild

Um den Reisepass beantragen zu können, benötigen Sie unter anderem ein biometrisches Lichtbild. Dies können Sie bei Foto-Geschäften oder im Bürgerbüro anfertigen lassen. Das Bürgerbüro bietet hierzu einen Selbstbedienungsterminal (Self-Service-Terminal) an, welcher Ihre biometrischen Daten, die für die Beantragung eines Personalausweises oder Reisepasses benötigt werden (Foto, Unterschrift, Fingerabdrücke) digital erfassen kann. Die Sachbearbeiter im Bürgerbüro haben von ihren Arbeitsplätzen aus Zugriff auf diese Informationen und können sie direkt weiterverarbeiten.

Das Entgelt für die Datenerfassung von 7,00 € wird zusammen mit den Verwaltungsgebühren für das neue Ausweisdokument abgerechnet. Sie erhalten keinen Ausdruck des Passfotos auf Papier.

Das Selbstbedienungs-Terminal ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert. Die Daten werden anonymisiert und ohne Verknüpfung mit persönlichen Angaben unter einer Identnummer erfasst sowie verschlüsselt gespeichert und übertragen. Nach dem Abruf durch die städtischen Mitarbeiter werden die Informationen nach 24 Stunden gelöscht.

Namensänderung durch anstehende Eheschließung

Ändert sich durch eine anstehende Eheschließung zukünftig der Familienname, kann schon vorab ein neuer Personalausweis mit dem künftig geltenden Namen beantragt werden, wenn sofort nach der Eheschließung eine Reise angetreten wird. Bei der Antragstellung, die frühestens 8 Wochen vor dem Termin beim Standesamt erfolgen kann, ist die Bescheinigung des Standesamtes über die Anmeldung der Eheschließung (früher Aufgebot) vorzulegen, aus der sich auch die künftige Namensführung ergibt. Die Aushändigung des fertigen Personalausweises kann erst nach Eheschließung erfolgen.

Voraussetzungen

  • Deutsche Staatsangehörigkeit

     

  • Persönliche Vorsprache (auch bei betreuten Personen)

  • Persönliche Vorsprache von Kindern ab dem 6. Lebensjahr (ab 6. Lebensjahr Fingerabdruck zusätzlich ab 10. Lebensjahr Unterschrift)

Für die Abholung:

Bei persönlicher Abholung den bisherigen

  • Reisepass

Bei Abholung durch einen Bevollmächtigten zusätzlich:

  • die vollständig ausgefüllte Vollmacht

  • Ausweisdokument des Abholers

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Kinderreisepass 

  • Geburtsurkunde bei Erstausstellung oder Verlust/Diebstahl des bisherigen Ausweises

  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Beachten Sie bitte die Fotomustertafel der Bundesdruckerei) | nach den gesetzlichen Vorschriften darf das Lichtbild nicht älter als ein halbes Jahr sein

  • Geeignete Nachweise über die besondere Dringlichkeit, wie z.B. Flugtickets  oder andere Reiseunterlagen (Bei Beantragung eines vorläufigen Reisepasses)

     

  • Passermächtigung gemäß § 19 Absatz 4 von der zuständigen Passbehörde |  Bei Passausstellung als nicht zuständige Behörde (kein Hauptwohnsitz in Meschede)

  • Passermächtigung gemäß § 19 Absatz 4 von der zuständigen Passbehörde (Deutsche Auslandsvertretung) | Bei Passausstellung im Inland für einen im Ausland lebenden Deutschen.

     

  • Passermächtigung gemäß § 19 Absatz 4 von der zuständigen Passbehörde der zuletzt gemeldeten Adresse im In- oder Ausland | Bei Passausstellung  für Personen ohne festen Wohnsitz.

Bei Antragstellung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zusätzlich:

Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten ggf. Nachweis über das Sorgerecht

Bei geplanter Eheschließung und Namensänderung zusätzlich

 Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung, aus der sich die zukünftige Namensführung ergibt

Falls Sie sich weder mit dem Personalausweis noch mit dem Reisepass ausweisen können

Familienstammbuch bzw. die Geburts- oder Abstammungsurkunde

Gebühren

Reisepass unter 24 Jahre 37,50 €
Reisepass ab 24 Jahre 70,00 €
Zuschlag für Expressverfahren 32,00 €
Zuschlag für 48 Seiten-Pass 22,00 €
Zuschlag für nicht zuständige Behörde 70,00 €
Zuschlag für nicht zuständige Behörde (bei Wohnsitz im Ausland) 70,00 €
Nutzungsentgelt für die Benutzung des Self-Service-Terminals 7,00 €

Die Gebühr für den Reisepass muss bei Antragstellung bezahlt werden.

Verlust | Diebstahl | Wiederauffindung

Haben Sie Ihren Reisepass verloren oder wurde er Ihnen gestohlen, müssen Sie das melden. Die Verlust- oder Diebstahlsmeldung können Sie bei der Polizei oder im Bürgerbüro vornehmen. Wenn Sie nach Wiederauffinden das Dokument weiter nutzen wollen, müssen Sie das Wiederauffinden ebenfalls anzeigen – das können Sie nur persönlich bei Ihrem Bürgerbüro erledigen.

Die Anzeige ist notwendig, da bei einer Verlustmeldung zu Ihrem eigenen Schutz ein Eintrag in einer so genannten polizeilichen Sachfahndungsdatei vorgenommen wird. Erst durch die offizielle Anzeige des Wiederauffindens beim Bürgerbüro wird dieser Eintrag in der nationalen Datenbank Deutschlands wieder gelöscht. Eine vorherige Nutzung des als verloren gemeldeten Dokumentes ist untersagt!

Sie können Ihren wiedergefundenen Reisepass danach innerhalb Deutschlands weiterhin bis zum Ablauf seiner Gültigkeit benutzen.

Bitte beachten Sie: Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden. Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Reisepass für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder Ihnen gar einziehen.
Wenn Sie solche potenziellen Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub oder auf einer Dienstreise im Ausland vermeiden wollen, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Reisepasses, ein neues Dokument zu beantragen und von Vornherein auf die eventuelle weitere Nutzung des Ausweises nach Wiederauffinden zu verzichten.

Rechtsgrundlagen

  • Passgesetz (PassG)
  • Passverordnung (PassV)
  • Passverwaltungsvorschrift (PassVwV)

Formulare & Downloads