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K­­­­reis- und Hochschulstadt Meschede

Denkmalrechtliche Erlaubnis

Rechte und Pflichten Denkmaleigentümer

Eine Erlaubnispflicht besteht:

  • für die Beseitigung, die Veränderung, die Nutzungsänderung und das Verbringen an einen anderen Ort
  • für Maßnahmen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern
  • für die Beseitigung oder die Veränderung beweglicher Denkmäler.

Kleinere Instandsetzungsarbeiten können ggf. erlaubnisfrei sein. Die Untere Denkmalbehörde entscheidet welche Maßnahmen darunterfallen. Eine Anfrage ist daher vor Maßnahmenbeginn zwingend notwendig.

Die Veräußerung eines Denkmals ist der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.

Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis

Eine denkmalrechtliche Erlaubnis ist notwendig:

  • für ein Baudenkmal
    Alle Baumaßnahmen an der Gebäudehülle und im Innern der Gebäude sind erlaubnispflichtig. Dieses trifft nicht nur für große Modernisierungsmaßnahmen zu, wie z.B. eine neue Dacheindeckung, den Neuverputz der Fassade oder den Einbau neuer Fenster, sondern auch z.B. auf die Reparatur und Neuanstrich der Fenster oder das Dachgesims zu.
    Im Innern sind z.B. auch eine Badsanierung, Putzausbesserungen an Decken und Wänden oder der Neuanstrich verschiedener Bauteile genauso erlaubnispflichtig wie Arbeiten an vermeintlich nicht denkmalwerten Bauteilen.

  • für Gebäude, die keine Baudenkmäler sind, aber im Denkmalbereich des „Historischen Ortskernes Eversberg“ liegen
    Alle Arbeiten, die das geschützte Erscheinungsbild betreffen, sind erlaubnispflichtig. Dieses betrifft alle Maßnahmen an der Gebäudehülle, z.B. eine neue Dacheindeckung, ein Neuverputz oder –anstrich der Fassade oder neue Fenster. Arbeiten im Gebäudeinnern sind nicht erlaubnispflichtig.

  • für Gebäude im engeren Umfeld eines Baudenkmals
    Alle Maßnahmen im engeren Umfeld zum Baudenkmal sind, sofern das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird, erlaubnispflichtig.
    Die Begriffe „engere Umgebung“ und „Erscheinungsbild“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die in jedem Einzelfall konkretisiert werden müssen. So kann z. B. beim Umgebungsschutz einer Kirche die engere Umgebung weiter gefasst sein als bei einem kleinen Fachwerkgebäude. Den Bau- und Bodendenkmälern sollen durch diese Regelungen eine Umgebung geschaffen werden, in der sie gebührend zur Geltung kommen.

Beantragung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für Baudenkmäler gem. §9 DSchG NRW (für Gartendenkmäler gem. §13 DSchG NRW | für Bodendenkmäler gem. §15 DSchG NRW | für bewegliche Denkmäler gem. §20 DSchG NRW):

  • Antragsformular

  • Fotos vom Ist-Zustand

  • Kostenvoranschlag mit Aufführung aller Arbeitsschritte, inkl. der zu verwendenden Materialien

Zur Beurteilung der geplanten Maßnahme sind ggf. Ortstermine oder weitere Unterlagen erforderlich.

Die Vereinbarung eines frühzeitigen Beratungstermins mit uns ist empfehlenswert, um die Anforderungen des Denkmalschutzes von Beginn an mit in die Planung und somit in die Ausführung Ihres Vorhabens mit einzubeziehen. So können somit unnötige Planungskosten vermieden werden.

Ihre Ansprechperson

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