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K­­­­reis- und Hochschulstadt Meschede

Fördermöglichkeiten

Ihnen stehen als Denkmaleigentümer*in verschiedene Fördermöglichkeiten bei geplanten Baumaßnahmen an Ihrem Baudenkmal zur Verfügung. Neben indirekten Förderungen in Form steuerlicher Vergünstigungen oder besonderer Kredite können auch direkte Förderungen durch Zuschüsse aus Mitteln des Bundes, des Landes, von Stiftungen oder aus städtischen Mitteln in Frage kommen. Die Höhe der Gesamtsumme variiert von Jahr zu Jahr.

Hierzu beraten wir Sie gerne. Für kleinere Maßnahmen können Sie recht unkompliziert unsere Pauschalmittel beantragen.

Pauschalmittel

Pauschalzuweisungen zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen gemäß § 35 Abs. 3 Satz Nr. 1 DSchG (Landesmittel NRW)

Über die Pauschalmittel können kleinere Maßnahmen, die dem Erhalt des Baudenkmals dienen mit direkten Fördermitteln bezuschusst werden. Wegen der begrenzten Etatsummen sind diese Fördermittel allerdings nur für kleinere denkmalpflegerische Maßnahmen geeignet.

 Förderfähige Maßnahmen:

  • Maßnahmen, die dem dauerhaften Erhalt der denkmalwerten Originalsubstanz dienen.
  • Maßnahmen an denkmalwerten Außenanlagen.
  • Ausgaben für Bauvoruntersuchungen, Gutachten oder wissenschaftliche Feststellungen.
  • Maßnahmen, die dem Schutzziel eines Denkmalbereichs entsprechen.
  • Voraussetzung in allen Fällen ist die denkmalgerechte Umsetzung der Maßnahme.

Antragstellung:

  • Die Beantragung einer Zuwendung ist für eine Maßnahme pro Jahr möglich.
  • Es muss sich um eine kleine Maßnahme handeln (Rechnungssumme bis ca. 20.000 €).
  • Es können bis zu 50 % der (30% für kirchliche Antragsteller) Rechnungssumme gefördert werden.
  • Die Zuschusshöhe beträgt max. 10.000,00 €.
  • Mit der Maßnahme darf erst nach Bestätigung durch die Untere Denkmalbehörde begonnen werden. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist schriftlich zu beantragen.
  • Die Maßnahme muss im Jahr der Bewilligung abgeschlossen und abgenommen worden sein. Stichtag ist hier der 31. November eines Kalenderjahres.
  • Für die Bewilligung und Auszahlung der Förderung muss ein Ausgabennachweis samt denkmalrechtlicher Abnahme vorgelegt werden.

Einzureichende Unterlagen:

  • Antrag auf Pauschalmittel
  • Kostenvoranschlag mit Aufführung aller Arbeitsschritte, inkl. der zu verwendenden Materialien
  • Denkmalrechtliche Erlaubnis für die geplante Maßnahme muss vorliegen (oder kann gleichzeitig beantragt werden)
  • Fotos vom Ist-Zustand
  • Bei geplanten Eigenleistungen Schätzung des Zeitaufwandes und der Materialpreise

Ein Anspruch auf Förderung besteht trotz Antragsstellung nicht. Die Möglichkeit der Förderung über die Pauschalmittel besteht grundsätzlich nur, wenn keine anderen Förderungen in Anspruch genommen werden.

Steuerliche Absetzung

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Baumaßnahmen die nach Art und Umfang zur Erhaltung und sinnvoller Nutzung des Baudenkmals (Gebäude oder Teile eines Gebäudes) erforderlich sind, können steuerlich erhöht abgesetzt werden. Die erhöhten Absetzungen betragen im Jahr der Fertigstellung und den folgenden 7 Jahren jeweils 9 % und in den darauffolgenden 4 Jahren 7 % der begünstigten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Rechtsgrundlage hierfür ist der § 7 i EStG. Hierzu gehören Instandhaltungsarbeiten wie ein Fassadenanstrich, die Erneuerung der Dacheindeckung oder auch die Instandsetzung der Decken und Wände, aber auch Maßnahmen zur Anpassung an eine zeitgemäße Nutzung, wie die Erneuerung der Heizung oder der Einbau eines neuen Badezimmers. Nicht bescheinigungsfähig sind z.B. Aufwendungen für Einbaumöbel und Beleuchtungskörper. Bei Eigenleistungen können nur die Materialkosten bescheinigt werden.

Für Gebäude und Gebäudeteile in einem Denkmalbereich können die Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes erforderlich sind, bescheinigt und steuerlich geltend gemacht werden.

Voraussetzung für das Ausstellen einer Steuerbescheinigung ist:

  • Das Vorliegen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bzw. einer Baugenehmigung.
  • Einen Antrag mit allen Rechnungen und Quittungen als Nachweis der entstandenen Kosten.
  • Bei größeren Maßnahmen separate tabellarische Übersicht.

    Kosten

    Das Ausstellen der o.g. Bescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr ist abhängig von der bescheinigten denkmalbedingten Aufwendung. Bis 5.000 Euro ist die Bescheinigung gebührenfrei.

    Über 5.000 Euro fallen Gebühren in folgender Höhe an:

    • bis 250.000 Euro: 1,0 Prozent des bescheinigten Betrages (einschließlich der ersten 5.000 Euro)
    • über 250.000 Euro bis 500.000 Euro: 2.500 Euro plus 0,5 Prozent des Betrages, der 250.000 Euro überschreitet
    • über 500.000 Euro: 3.750 Euro plus 0,25 Prozent des Betrages, der 500.000 Euro überschreitet.

    Die maximale Gebühr beträgt 25.000 Euro.

    Sonderkredite

    Die NRW.BANK bietet besonders attraktive Darlehen für Instandhaltung und Sanierung von Baudenkmälern. Förderfähig sind investive Maßnahmen an und in Gebäuden, die entweder unter Denkmalschutz stehen oder eine besonders erhaltenswerte Bausubstanz aufweisen.

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