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K­­­­reis- und Hochschulstadt Meschede

8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3

Gartenstadt-Nord | Teilplan II

MESCHEDE | Stand: Juni 2024

Der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede hat in seiner Sitzung am 20.06.2024 die Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Gartenstadt-Nord, Teilplan II" sowie den zugehörigen Entwurf in der Fassung vom 23.05.2024 beschlossen. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung i.V.m. dem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt.

Der Bürgermeister wurde beauftragt, die Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet und die öffentliche Auslegung gem. § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB einzuholen.

Zielsetzung der Planung und Planinhalt

Der räumliche Geltungsbereich der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Gartenstadt-Nord, Teilplan II" umfasst das bis zum 31.12.2022 gemeinsam von der Evangelischen Kirchengemeinde und der Katholischen Kirchengemeinde Mariä Himmelfahrt genutzte und betriebene Kirchenzentrum, die beiden Pfarrhäuser am Kastanienweg sowie das Grundstück des St. Franziskus Kindergartens. Die Flächen sind im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 3 (Urfassung mit Rechtskraft vom 14.09.1977) vollständig als "Fläche für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung "Kirchliche Einrichtungen (Kindergarten, ökumenisches Zentrum)" festgesetzt.

Mit der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 sollen zum einen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Wohnnutzung der beiden Pfarrhäuser am Kastanienweg geschaffen und die Festsetzungen folglich in ein "Allgemeines Wohngebiet" geändert werden. Das unter Denkmalschutz stehende Kirchengebäude soll seitens der neuen Eigentümer zunächst weiterhin vorwiegend für religiöse Zwecke (Gottesdienste u.ä.) genutzt werden. Da das Flächen- und Raumangebot den Bedarf jedoch übersteigt, ist mittel- bis langfristig auch eine teilweise Nutzung des Gebäudes für bspw. Fortbildungen und Schulungen sowie ggf. für Bürozwecke vorstellbar. Die 8. Änderung hat folglich zum Ziel auch diese zukünftig vorstellbaren Nutzungen planungsrechtlich zu ermöglichen und somit langfristig einen Leerstand der Immobile zu verhindern. Dieser Bereich wird als "Sonstiges Sondergebiet" mit der Zweckbestimmung "Gebets- und Schulungshaus, Büro- und Verwaltungsnutzungen" festgesetzt.
Der St. Franziskus Kindergarten wird planungsrechtlich in seinem Bestand gesichert und unverändert als "Fläche für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung "Kindergarten" festgesetzt.
Die Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung werden angepasst und ergänzt. Darüber hinaus werden im Zuge der 8. Änderung des Bebauungsplanes Festsetzungen zu Leitungs-, Geh- und Fahrrechten sowie zum Erhalt von Gehölzstrukturen und Einzelbaumstandorten aufgenommen.

Ansprechperson