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K­­­­reis- und Hochschulstadt Meschede

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 55a

Gewerbegebiet Enste II

Der Rat der Kreis- und Hochschulstadt Meschede hat in seiner Sitzung am 14.03.2024 über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen beraten und beschlossen und die Entwürfe der 95. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 55a „Gewerbegebiet Enste II“ in der Fassung vom 10.03.2022, zuletzt geändert am 15.01.2024 (FNP) bzw. in der Fassung vom 10.03.2022, zuletzt geändert am 15.02.2024 (B-Plan), beschlossen. Die Begründungen hierzu wurden ebenfalls beschlossen.

Der Bürgermeister wurde beauftragt, die öffentliche Auslegung der vorstehend genannten Bauleitplanungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 2 BauGB einzuholen.

Das Bauleitplanverfahren für beide Planungen wird gem. § 233 Abs. 1 BauGB nach den geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, die zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses einschlägig waren.

Zielsetzung der 3. Änderung des B-Plans Nr. 55a „GE Enste II“

Der Bebauungsplan Nr. 55a.3 „Gewerbegebiet Enste II“ schafft die verbindlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von gewerblichen Bauvorhaben insbesondere auf der westlichen Freifläche (landwirtschaftliche Fläche), die aktuell noch als Außenbereich gem. § 35 BauGB einzustufen ist. Außerdem werden Festsetzungen getroffen, die den Bau einer neuen Erschließungsstraße auch im Bereich des Altplans ermöglichen. Zusätzlich erfolgen Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung (Höhe baulicher Anlagen), die die Zulässigkeit größerer Gebäudekubaturen (Hochregallager) steuern. Über die Festsetzung von Grünflächen wird das Gewerbegebiet - analog zu den bereits entwickelten Abschnitten des GE Enste - eingefasst.

Planinhalt der 3. Änderung des B-Plans Nr. 55a „GE Enste II“

  • Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als eingeschränktes Industriegebietes (GIb) gestaffelt nach der Zulässigkeit von Betriebstypen nach Abstandserlass NRW
  • Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung über die Grundflächenzahl 0,8, die Geschossflächenzahl 9,0 und die maximal zulässige Gebäudehöhe je nach Baufeld (275m ü. NHN, 280m ü. NHN, 284m ü. NHN und 301m ü. NHN).
  • Festsetzung der abweichenden Bauweise
  • Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zur Binnenerschließung
  • Festsetzung von Grün- und Gewässerflächen entlang der westl. Grenze
  • Festsetzung eines Bepflanzungsstreifens entlang der L743 an der südl. Grenze
  • Baugestalterische Festsetzungen

Ansprechperson