Widerspruchsrecht
gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrpflicht
Öffentliche Bekanntmachung
Aufgrund § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 04. August 2019 (BGBl. I S. 1131), weist die Kreis- und Hochschulstadt Meschede darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2024 das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58c Abs. 1 Sol-datengesetz (SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 04. August 2019 (BGBl. I S. 1147), widersprechen können.
Gemäß § 58c Abs. 1 Soldatengesetz übermitteln die Meldebehörden zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- Familienname,
- Vornamen,
- gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist schriftlich oder zur Niederschrift gegen-über der Kreis- und Hochschulstadt Meschede, Bürgerbüro, Franz-Stahlmecke-Platz 2, 59872 Meschede, zu erklären.
Zuständig für Fragen rund um das Wehrrecht ist das
Karrierecenter III der Bundeswehr Düsseldorf
Dezernat 7 – Wehrersatzwesen
Ludwig-Beck-Straße 23
40470 Düsseldorf
Tel. 0211/6190
Meschede, den 01.10.2024
Kreis- und Hochschulstadt Meschede
Christoph Weber Bürgermeister